Fitnessstudio: Corona-Geld zurück

Fitnessstudio: Corona-Geld zurück

Ohne Leistung, keine Gegenleistung. Das gilt selbstverständlich auch für Fitnessstudios. Dennoch haben zahlreiche Fitnessstudios ihren Kunden Monat für Monat Mitgliedsbeiträge abgebucht, obwohl sie wegen der Lockdowns in 2020 und 2021 viele Monate geschlossen hatten. Dem haben die Gerichte jedoch einen Riegel vorgeschoben, so das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 9. Juli 2021, Az. 2 S 35/21 und das Amtsgericht Bad Saulgau mit Urteil vom 27. Oktober 2021, Az. 2 C 26/21.

Das bedeutet: Wir holen dir die Beiträge, die du während der Lockdowns bezahlt hast, zurück – selbst dann, wenn du deine Mitgliedschaft bereits gekündigt hast – und lassen uns nicht mit einem Gutschein abspeisen.

Beispiel: Dein Mitgliedsbeitrag beträgt 50,00 Euro pro Monat. Dein Fitnessstudio war von Mitte März bis Mitte Mai 2020 sowie von November 2020 bis Mai 2021 geschlossen. Deine Mitgliedsbeiträge hast du jedoch durchgehend bezahlt. Wir holen für dich bis zu 450,00 € zurück.

Risikolos dank Erfolgshonorar: Bei uns musst du für die Verfolgung deiner Ansprüche nicht „aktiv“ etwas bezahlen, sondern nur im Erfolgsfall etwas abgeben. In diesem konkreten Fall bedeutet das: Für unsere Leistungen und die Übernahme des gesamten Kostenrisikos – bei Bedarf auch für Rechtsanwälte und Gericht – erhalten wir 22,5% von dem Betrag, den dir dein Fitnessstudio gutschreibt – 77,5% bekommst du. Falls du keine Rückzahlungsansprüche gegenüber deinem Fitnessstudio hast oder eine Klage vor Gericht scheitert, entstehen dir keinerlei Kosten.

Prüfe jetzt – kostenlos & unverbindlich – deine möglichen Rückzahlungsansprüche!

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